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   OLG Frankfurt, 11.06.2001 - 3 Ws 452/01 (StVollz)   

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https://dejure.org/2001,7812
OLG Frankfurt, 11.06.2001 - 3 Ws 452/01 (StVollz) (https://dejure.org/2001,7812)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.06.2001 - 3 Ws 452/01 (StVollz) (https://dejure.org/2001,7812)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Juni 2001 - 3 Ws 452/01 (StVollz) (https://dejure.org/2001,7812)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geschlossener Vollzug; Rückverlegung; Strafgefangener; Gutachten; Fachpsychologe; Widerruf der Einweisung

  • Judicialis

    StVollzG § 116; ; StPO § 267; ; StGB § 57; ; GVG § 13; ; GVG § 25; ; GVG § 48 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 318
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.06.2001 - 3 Ws 452/01
    Der Vollzugsbehörde steht bei Fragen, die eine persönliche Wertung enthalten, wie die (fehlende) Eignung für den offenen Vollzug und die Gefahr eines Mißbrauchs dieser Vollzugsform ein Beurteilungsspielraum zu (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 7.3.1997 ­ 3 Ws 125/7 m.z.w.Nachw., BGHSt 30, 320; Calliess/Müller-Dietz; § 11 Rdnr. 6 m.w.Rspr.Nachw.).
  • OLG Stuttgart, 27.03.2001 - 4 Ws 55/01

    Verschuldung; Gefangener; Fluchtgefahr; Mißbrauchsgefahr;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.06.2001 - 3 Ws 452/01
    Aus dem Bestreiten der Berechtigung der Verurteilung seitens des Gefangenen kann eine derartige Mißbrauchsgefahr nicht ohne weiteres geschlossen werden (vgl. Senat, Beschl. v. 15.8.2000 ­3 Ws 840/00; OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.3.2001 ­ 4 WS 55/2001 ­zur Veröffentlichung in Heft 8 der NStZ-RR 2001 vorgesehen).
  • OLG Frankfurt, 07.03.1997 - 3 Ws 125/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.06.2001 - 3 Ws 452/01
    Ohne Mitteilung, welche individuelle Persönlichkeitsforschung, Lebenslaufbeurteilung, psychodiagnostische Tests, Explorationen und Beobachtungen die Sachverständige im einzelnen durchgeführt hat, kann ihre Schlußfolgerung, die Delikte, die der derzeitigen Vollstreckung zugrunde liegen, seien persönlichkeitsbedingt, nicht nachgeprüft werden (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 7.3.1997 ­ 3 Ws 125/97).
  • OLG Köln, 25.06.1999 - Ss 264/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.06.2001 - 3 Ws 452/01
    Wenn die Vollzugsbehörde sich bei ihrer Entscheidung auf das Gutachten oder die Stellungnahme eines Sachverständigen stützt, so ist es unerläßlich, daß dessen wesentlichen tatsächlichen Grundlagen angegeben werden (vgl. für das Strafurteil BGHSt 12, 312; Senat, Beschl. v. 23.8.199 ­3 Ss 264/99 m.w.Nachw. auf die Senats Rspr.).
  • OLG Rostock, 12.03.2004 - I Ws 120/03

    Unzulässige Klageerzwingungsanträge zur Täterermittlung und weiteren

    Darüber hinaus soll dies nach Ansicht der Oberlandesgerichte Zweibrücken (NStZ-RR 2001, 318 [319]) und Hamm (StV 2002, 128 [129] im Anschluss an BVerfG EuGRZ 1998, 466) auch dann möglich sein, wenn die Staatsanwaltschaft in einem Kernbereich der zu untersuchenden Tat grob unvollständig ermittelt hat und sehr umfangreiche Nachermittlungen notwendig sind oder wenn die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen offensichtlich völlig unzureichend sind.
  • OLG Hamburg, 08.02.2005 - 3 Vollz (Ws) 6/05

    Entscheidung der Vollzugsbehörde über die Verlegung in den offenen Vollzug

    Die Strafvollstreckungskammer bewegt sich damit auf der Basis der ständigen Rechtsprechung des Senats und der anderer Oberlandesgerichte (z. B. Beschluss des Senats vom 10.01.02 - 3 Vollz (Ws) 101/01; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2001, 318 f; OLG Celle, ZfStrVoSH 1985, 374).
  • OLG Frankfurt, 11.07.2001 - 3 VAs 18/01

    Beurteilung der Eignung eines Strafgefangenen für den offenen Vollzug

    Verneint in diesen Fällen die Vollzugsbehörde die Eignung für den offenen Vollzug und lädt deshalb die Vollstreckungsbehörde in den geschlossenen Vollzug, ist in dem gegen die Ladung zum Strafantritt gerichteten Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG die Entscheidung der Vollzugsbehörde mit zu überprüfen, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Vollzugsbehörde bei der Prüfung der Eignung und der Prognoseentscheidung über Flucht- und Mißbrauchsgefahr ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (ständ. Rspr. d. Senats, zuletzt Senatsbeschl. v. 11.6.2001 ­ 3 Ws 452/01 (StVollz) - BGHSt 30, 320) und deshalb diese Entscheidung nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
  • KG, 16.02.2015 - 2 Ws 11/15

    Anforderungen an Vollzugsplan, Voraussetzungen für Vollzugslockerungen

    Dies ist nur dann der Fall, wenn eine bestimmte Behandlung notwendig ist und diese nur im geschlossenen Vollzug durchgeführt werden kann (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2001, 318; Senat, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 2 Ws 632/10 Vollz -).
  • OLG Jena, 26.11.2004 - 1 Ws 314/04

    StVollzG

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  • OLG Jena, 29.10.2007 - 1 Ws 334/07

    StVollzG

    Dies muss in einer eigenen, in sich geschlossenen Darstellung geschehen, die eindeutig erkennen lässt, welche tatsächlichen Feststellungen die Strafvollstreckungskammer getroffen und ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat (siehe OLG Celle StV 1999, 554 f; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 318 f; Senatsbeschluss vom 30.11.2004, 1 Ws 248/04).
  • OLG Jena, 12.05.2005 - 1 Ws 150/05

    StVollzG

    Die Gerichte haben folglich nur zu überprüfen, ob die Anordnung der Vollzugsbehörde auf einem ausreichend ermittelten Sachverhalt beruht, der zutreffende Begriff des Versagungs- bzw. Widerrufsgrundes zugrunde gelegt worden ist und sich die Vollzugsbehörde im Rahmen des eingeräumten Beurteilungsermessens gehalten hat (s. etwa Senatsbeschluss vom 26.11.2004, 1 Ws 314/04; KG NStZ 1993, 100, 102; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 318 f; OLG Celle NStZ-RR 2005, 29 f).
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